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Âîëîãäà: Èçä-âî «Àðäâèñóðà», 1995, 264 ñ.
ñ.258
Zusammenfassung.
Von den Bürgerrechten zum Kolonatsrecht in der Spätantike
(die Formation der Leibeigenschaft in der Spätantike)
Es sich Notwendich das Römische Reich als ein Sozialsystem zu betrachten. Seine Strukturbildende Zelle war bürgerliche Stadtgemeinde. In diesem Sinne kann das Reich als eine Zivilisation mit zwei Konzentrationszentren der Zivilisationszeichen (westlich und östlich) behandelt werden. Die westliche Stadtordnung war abgeleitet von der italischen und richtete sich nach den römischen Rechtsnormen. Die altere Stadtordnung im Osten hat sich den Traditionen des hellenistischen Staatswesens angepasst und verfugte über das Recht auf griechischer Grundlage. Die Rivalität der beiden Zentren brachte das Reich nicht nur ins Wanken, sondern auch bestimmte die Richtung seiner inneren Evolution des Reiches zur Erweiterung der politisch vorherrschenden römischen Bürgerschaft. Im 1. Jh. v. Chr. breitete sich der römische Bürgerkollektiv bis zu den Grenzen Italiens aus, indem er seine Normen in seine Umgebung integrierte, und im 3. Jh. n. Chr. erreichte er die Grenzen des Reiches. Die Verbreitung der Bürgerrechte unter dem Kaiser Karakalla forderte den Umbau der Eigentumsverhältnisse, Gesellschaftsnormen und der politischen Organisation der Bevölkerung in ungewöhnlich großen Dimensionen. Das verursachte eine sozialpolitische Krise im 3. Jh. Die Reformen von Diokletien halten zum Ziel, neue Bürger in vertrauten Formen der Bürgergemeinde zu organisieren. Aber die Anwendungsdimensionen dieser Formen vergrößerten sich so, dass sie eine neue Eigenschaft entwickelten.
Das Institut des Kolonats war ein Teil des Systems der Gesellschaftsverhältnisse. Obwohl es Kolonen schon früher gegeben hatte, entstand das Kolonat erst in der Spätantike. Die Beziehungen zwischen Kolonen und Bodenbesitzern hatte ein wirtschaftliche, alltägliche und privatrechtliche Grundlage. Sie sind in verschiedenen Quellen fixiert. Das Kolonat war eine öffentlich-rechtliche Institution, die sich ausschließlich im Kaiserrecht realisierte. Die Bemühungen der modernen Erforscher, das Kolonat der Kodexe als Fortsetzung der Beziehungen der Kolonen zu den Grundbesitzern zu betrachten, sind nicht korrekt. Das Anliegen, den Unterschied zwischen zwei Stufen der Kolonatsbeziehungen zu überwinden, scheint
Die Herausgabe von Constitutio Antoniniana führte dazu, dass das römische Recht auf Gesellschaftsnormen der Provinz bezogen wurde. Die Bauern verschiedener Provinzen und Orte halten unterschiedliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Lage. Aber in den römischen Rechtsnormen wurden sie alle als Kolonen betrachtet, als Bodenpachter mit einem kurzfristigen Pachtvertrag. Dabei behandelten die Juristen die Möglichkeiten, die die Pachtform locatio-conductio darbot, auf eine neue Art. Die Pacht wurde langfristig, die Zahlungen wurden sowohl in Geld als auch in natürlicher Form erledigt, der Pachtvertrag brauchte nicht mehr schriftlich festgehalten zu werden. Ulpians Definition des Kolonen (Dig. 19, 2, 14) beschrieb ihn formal als einen ñ.259 Pächter, meinte aber in der Tat einen langfristigen Bodenhalter nach dem Privatvertrag mit dem Bodeneigentümer. Das kam vielleicht daher, dass die meisten Bauern in der Provinz Stammbewohner der Dörfer und Landgüter waren, deren Boden sie bestellten. Wenn Augustin (De civ. Dei X, 1) über Kolonen sprach, wies er auf die alte Etymologie dieses Wortes zurück im Sinne “auf dem Land Wohnen”, und nicht “das Land bebauen”. Vermutlich galten nun viele Bauern, die man als Kolonen bezeichnete, als Bodenhalter, weil der Boden, der de jure jemaliges Eigentum populi Romani oder des Kaisers war, an die Städte oder einzelne Personen in Besitz (possessio, emphiteusis, ius perpetuum) übergeben wurde. Da sie Insassen waren, galten sie als coloni originales. Im Gegensatz zu ihnen nannte man die eingewanderten Pächter, die sich im Landgut niederließen, inquilini. Weder die einen noch die anderen waren von Grund und Boden abhängig. Obwohl die meisten Forscher einige Kommentare der römischen Juristen als einen Hinweis auf enge Verbiendenheit der Inquilinen mit dem Boden deuten, ist der Autor mit Fustel de Coulanges und
Als das römische Bürgerrecht im 3. Jh. auf ländliche Bevölkerung der Provinzen bezogen wurde, entstand die Frage über ihre origo. Die Bürger des Reiches hatten nämlich die Doppel-bürgerschaft: die des Reiches und die der Stadtgemeinde, der sie angehörten (origo). Die Umsiedler, die auf dem Territorium fremder civitates wohnten, waren dort incolae. Die einheimischen Dorfbewohner waren auf dem Stadtterritorium formal in der Situation solcher incolae, denn die meisten von ihnen hatten keine Stadtbürgerschaft. Als sie bei Karakalla das römische Bürgerrecht bekamen, gerieten sie in eine zweideutige Lage. Formal verfügten sie über die römischen Bürgerrechte, aber in der Tat gab es keine Bedingungen, um sie benutzen zu können. Es tauchte ein Problem auf, ihre hiesige Angehörigkeit juristisch zu bestimmen, d. h. ihre origo. Einige Juristen hielten gleich Ulpian für ihre origo die Stadtgemeinde, auf deren Territorium sich die Dörfer befanden. Andere weigerten sich sogar gleich Modestin, sie als incolae zu akzeptieren, weil sie mit dem Leben der Stadt nichts zu tun hatten. Die letzte Einstellung kann diese neuern Bürger mit dediticii gleich stellen, die gar keine Bürgerrechte hatten. Auf den städtischen Geländen im östlichen Teil des Reiches war schon früher eine ähnliche Gegenüberstellung der Bürger und paroikoi entstanden.
Die tatsächliche Unvollberechigkeit der neuen Bürger bewirkte im Laufe des 3. Jh. die Herausbildung des besonderen status ingenuitatis, über den die Personen mit der Doppelburgerschaft verfügten. Da nur dieser Status dem Bürger richtige Vollberechtigkeit geben konnte, bemühten sich die Dorfbewohner ihn zu bekommen. Viele Dorfgemeinden wandten sich an die Kaiser mit der Bitte, ihnen den Status eines Munizipiums zu verleihen, und bekamen ihn auch. In den Regionen mit wenigen Munizipien, z. B. Ägypten, spielten metrocomiae die Rolle der Stadtgemeinden. Wohlhabende Dorfbewohner strebten danach, ein Eigentum oder einen Bodenbesitz zu bekommen, was eine Voraussetzung für die Erhaltung der Stadtangehörigkeit war. Die jenigen, die nur Bodenhalter geblieben waren, konnten nach dem römischen Bürgerrecht nur als coloni originales bezeichnet werden. Im Gegensatz zu status ingenuitatis wurde für sie ein besonderer status originarium gebildet. In dem Begriff coloni originales sind die Entwicklung des Privatrechtes für Kolonen und die des öffentlichen Rechts, was zum Kolonat geführt hat.
Die Bauern, die außerhalb der Stadtterritorien, vor allem auf dem Land des Fiskus und des Kaisers wohnten, hatten objektiv keine Orientierung auf die bürgerliche origo in der Stadt. Die Hinweise auf Befreiung der kaiserlichen und fiskalischen Kolonen von den städtischen munera, die seit dem Anfang des 3. Jh. in den juristischen Quellen erscheinen, bedeutete den Entzug ihrer Stadtangehörigkeit. Als Orte der Bürgerregistrierung galten für sie Dörfer und große Landgüter, darauf bezogen, bildete sich die rechtliche Fiktion der städtischen origo ñ.260 heraus. Also begonnen große Landgüter nicht auf den städtischen Territorien, sondern auf den staatlichen ihre quasi-munizipale Funktion zu übernehmen die sie zum Teil der gesellschaftlich-administrativen Struktur des Reiches machte. Die Erledigung der origo der Kolonen fixierte ihre Zugehörigkeit zu einen Dorf oder einen Gut, die nicht einen rein fiskalischen, sondern bürgerlichen Charakter hatte. Der Kolon hat dabei seine Umsiedlungsfreiheit nicht verloren, aber seine origo, mit der gesellschaftliche munera ihn verbanden, war schon bestimmt. Am neuen Ort konnte er nur domicilium haben und nur ein inquilinus sein. Da der Bauer aber die munera in zwei verschiedenen Orten gleichzeitig nicht erfüllen konnte, schuf die Fixierung der origo eine Voraussetzung für Gesetze über die Rückkehr von coloni originales. Zuerst aber nur für die kaiserlichen und staatlichen Güter.
Die dritte Gruppe der Bauern, die man unter dem Begriff coloni verstand, bestand aus den Einwohnern der Dörfer, Gemeinden und gentilitates, die keine römischen Bürgerrechte bekommen haben und als dediticii galten.
Die Gesetzgebung lasst vier Stufen in der Entwicklung des Kolonats hervorheben: Jahre 313—
Der Beschluss von 332 (CTh. V, 17, 1), auf den man die Bodenbindung der Kolonen zurückführt, hatte im Original einen privaten Charakter. Er betraf entweder eine konkrete Kolonengruppe oder nur kaiserliche Bauern. Eine moderne Gestalt bekam diese Konstitution infolge der Redaktion in Kodex Theodosianus. Es sind keine Gesetze aus den Zeiten von Konstantin, Konstantius und Julian erhalten geblieben, in denen die Abhöngigkeit der Kolonen ihren Niederschlag gefundet hat, außer den kaiserlichen.
Solche Gesetze erscheinen dagegen in großer Zahl unter Valentinien I. Vielleicht ist das mit großem Ausverkauf des staatlichen Bodens in der zweiten Hälfte des 4. Jh. verbunden. Autopragia, die auf den kaiserlichen Ländern seit der Epoche Diokletiens bekannt war, bezog sich jetzt auch auf die Privateigentümer. Ihre Güter wurden nun als origo betrachtet, gleich den quasi-bürgerlichen Orten. Die Einführung der neuen administrativen Ordnung dauerte von 366 bis 386. Palästina war die letzte Provinz, wo die Kolonen 386 Umsiedlungsfreiheit verloren haben. Hier waren sie keine Bürger, sondern dediticii. Die Kolonen-Bürger wurden durch ihre Zugehörigkeit in gewissem Masse den dediticii gleichgestellt, was eine Auswirkung auf ihren gesellschaftlichen Status haben musste. Neben den coloni originales wurden auch inquilini abhängig. Gegen 400 hat sich der Stand der abhängigen Kolonen im großen und ganzen herausgebildet.
Eine große Rolle hat in der Entwicklung des Kolonatsrechts die Zeitperiode von 419 bis 438 gespielt, wo die Logik der Gerichtsverhandlungen auf Grund des 30-jahrigen longi temporis praescriptio geübt wurde. Sein Gebrauch nach der Herausgabe von Kodex Theodisianus bedingte das Enscheinen einer neuen Kathegorie der Kolonen, die von den Pächtern stammten, die auf dem Gut mehr als 30 Jahre gelebt haben. In den Gesetzen des östlichen Reiches heißen diese Kolonen coloni liberi. Nach der 31. Novelle von Valentinien III, gab es sie auch im Westen. Dass sie ihre private Freiheit und das Vermögensrecht bewahrt haben ist dadurch zu erklären, dass sie origo in der Stadtgemeinde hatten, zum Unterschied von coloni originarii. Auf dem Gut wurde nur ihr domicilium fixiert.
Die Bezeichnungen der abhängigen Kolonen adscripticii im Osten und originarii im ñ.261 Westen wurden durch unterschiedliche Rechtstraditionen bedingt. Das römische Recht im Westen orientierte sich nach dem bürgerlichen Prinzip origo. Der ähnliche hellenistische Begriff idia war mehr mit den Stätten nicht der bürgerlichen, sondern der fiskalischen Registrierung verbunden, was durch den römischen Terminus adscriptio besser ausgedrückt wurde. Es ist möglich, dass die Bedeutung des Beschlusses von Anastasius, dessen bekannter Auszug adscripticii et coloni liberi voneinander trennte (CJ. XI, 48, 19), darin bestand, dass er mit dem einheitlichen Status coloni liberi alle angewanderten Personen, gleich stellte, die auf dem Gut mehr als 30 Jahre verlebt hatten. Dadurch war die Beziehung dieses Status zur Stadtangehörigkeit beseitigt. Unter Justinian wurde longi temporis praescriptio für Kolonen aufgehoben und sie wurden zu leibeigenen Bauern.
Das Patronat war eine archaische, aber verbreite Form der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Antike. Im sozialpolitischen System des Römischen Reiches gleich das Patronat und der Staatsapparat einander sozusagen aus. Die Aufmerksamkeit zum Patronat in der Gesetzgebung der zweiten Hälfte des 4. Jh. war nicht mit einer neuen Erscheinung verbunden, sondern mit neuer Politik in bezug auf ländliche Bevölkerung. Die Ansammlung der östlichen Beschlusse mit patrocinii vicorum in Kodex Theodosianus ist nicht damit verbunden, dass diese Erscheinung im Westen fehlte, sondern mit unterschiedlichem Administrationsbau der westlichen und östlichen Provinzen. Im Osten erfüllen metrocomiae et komae (vici) die Rolle der westlichen Munizipien.
Die neue Staatspolitik in bezug auf patrocinii war verbunden mit der Verwandlung der Grundbesitzern, die autopragia bekamen, in Patronen ihrer Kolonen. Auf ähnliche Weise wurden defensores civitates (plebis), die überall im Reich von Valentinien I. eingeführt wurden, zu offiziellen Patronen selbständiger Bauern. Die ehemaligen Patronen der Städte, Dörfer und einzelner Bauern, die keine offizielle Bestätigung als defensores bekommen hatten, wurden für ungesetzlich erklärt. Der Verkauf des Staatsbodens an die Privateigentümer hatte zur Folge, dass potentiores Mitte des 5. Jh. weit und breit Grundstücke der Bauern aufkauften im Austausch gegen patrocinii. Einkauf oder Pacht des Bauernbodens machten patrocinium, das jetzt als ungesetzlich galt, angeblich gesetzlich.
Es handelt sich um die Angaben der kaiserlichen Gesetzgebung über das Klagerecht der Kolonen, die Einstellung der Kolonen zur Militärdienst, Bindung der Kolonen an das Gut und dessen Herrn, Rechte des Gutsherrn als dominus und patronus der Kolonen, Eigentumsrecht auf Kolonen, über “Freiheit” und “Sklaverei” der Kolonen, ihren Bürgerstatus und Behandlung ihres Vermögens als Pekulium. Nach all diesen Merkmalen begann sich der Status der Kolonen um die Wende des 4. Jh. zu verändern. Im 5. Jh. — Anfang des 6. Jh. gab es einen besonderen Status des Kolonen, der seine Rechtslage bestimmte und ihn sowohl von Sklaven als auch von unabhängigen Plebejern unterschied. Er basierte auf Bodenbindung der Kolonen, ihrer Pflicht, den Boden zu bearbeiten und die damit verbundenen munera zu erledigen, Unterstellung dem Bodeneigentümer.
Der Kolonenstatus ist nur in gewissem Masse mit dem Status der Sklaven und der Freien zu vergleichen. Sie gehörten zu verschiedenen Systemen der gesellschaftlichen Verhältnisse und basierten auf verschiedenen Kriterien. Antike Sklaverei und Freiheit gehörten in das antike Rechtssystem der Personen. Das Kolonat basierte auf der Abhängigkeit von Gut — Boden — Herrn. Das römische Recht suchte die Abhängigkeit des Kolonen in das bestehende Personensystem einzuschließen. Unter Justinian wurde der Versuch unternommen, den Status coloni adscripticii dem des Sklaven gleichzustellen. Das hatte eine bestimmte Auswirkung auf die Gesetzgebung, die in seinem Kodex erhalten geblieben und in dieser Hinsicht stark korriegertworden war.
Im Vergleich mit den unabhängigen Bauern haben die Kolonen das Recht verloren, sich ñ.262 selbstständig für den Militärdienst bereitzustellen, in Klerus einzutreten, Stadtämter zu bekleiden. Ihre Lebenstätigkeit beschränkte sich auf Feldarbeiten. Sie gerieten in dominium et potestas des Gutsherrn, der über das Eigentumsrecht auf sie verfügte. Wie Sklaven und Freigelassene konnten sie nicht gegen ihren Herrn im Gericht zeugen. Sie dürften dort nur über superexactio oder Gewalt klagen. Ihr Bürgerstatus hat sich in status originarium verwandelt. In der Gesetzgebung hieß er manchmal fortuna media, was ihn der Lebenslage der Freigelassene näher brachte. Unter den Kolonen gab es offenbar nicht wenige Freigelassene, die über den Status Latini Juniani und sogar peregrini dediticii verfügten. Ihr Status war teils dem freien, teils dem sklavischen ähnlich, wie der der Kolonen Ihr Vermögen galt als peculium. Dass die Kolonen eigenes Grundstück besaßen, widersprach dem letzteren nicht. Die Sklaven konnten auch ihr peculium vergrößern.
Regelungen über Eheschließung der Kolonen mit den Personen anderer Berufsgruppen und Städte erschienen in der kaiserlichen Gesetzgebung der Kodexe in der zweiten Hälfte des 4. Jh. Viele Konstitutionen, die nur in Fragmenten in Kodex Justinianus erhalten geblieben sind, vermitteln kein einheitliches Bild von dem Ehegesetz der Kolonen. Vor dem Anfang des 6. Jh. galten römische Ehegesetze für Kolonen. In allen Ehen der Kolonen mit Freien folgten die Kinder dem Vater. Falls sich die Kolonen aus zwei verschiedenen Landgütern verheirateten, sollte die Familie erhalten bleiben, und einer der Bauern zahlte die Entschädigung für einen der Eltern, der aus dem fremden Gut stammte und die Kinder, die ihm zufallen sollten. Nur einige Fragmente der Beschlusse (von 427 und 465) scheinen zu versuchen, über die Normen hinauszugehen, die die Freien betreffen. Aber die Kinder der Kolonen und der Tochter der Kurialen gehörten schon 458 in ordo curialium.
Die Situation änderte sich unter Justinian, vermutlich in der Zeit zwischen 531 und 534. Die Ehebeziehungen der Kolonen zu den Freien wurden nun wie die der Sklaven geregelt. Der erste Beschluss, laut dem die Kinder von den Ehen der adscripticii mit den freien Frauen dem Status der Mutter folgten, gehört in das Jahr 534. Also, galt die Ehe ihrer Eltern als ungesetzlich. Das hatte zur Folge, dass die Juristen den Beschluss, der SC Claudianum aufhob, nicht nur auf die Ehen freier Frauen mit Sklaven, sondern auch auf adscripticii bezogen. Wenn in den Beschlüssen von Kodex Theodosianus den Kolonenherren empfohlen wurde, die Kolonen von unerwünschten Ehen abzuhalten, so versuchte die Gesetzgebung Justinianus 534—
Kann man kommt wieder auf die Idee zurückgekommen darum die Entwicklung des sozial-rechtlichen Struktur im spätrömischen Reich nach dem Vorbild der antiken Bürgergemeinde. Ihren logischen Abschluss hat diese Entwicklung in der Epoche Justinians erreicht, der alle Freiheiten dem römischen Bürgerrecht gleichstellte. Adscripticii, die schon früher im 5. Jh. status civitatis = ingenuitatis verloren hatten, blieben nun in Folge der Reformen Justinians außerhalb der Bürger, als auch der Freien. Ihr Personen — und Rechtsstatus näherte sich rapide dem der Sklaven.
Das in Kodex Justinianus erhaltene Kolonat trat in dieser Fassung in der Rolle der Leibeigenschaft auf, die als Grundlage für Gestaltung der Leibeigenschaft der Bauern in mittelalterlichen Europa, Byzanz, Russland gedient hat. Der Status des leibeigenen Bauern wird dort nicht behandelt, was dadurch bedingt ist, dass sich dieses Recht auf Grund des antiken römischen Rechts entwickelte, das schon über ein ideales Modell eines Ausgebeuteten verfügte — den Sklaven.