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Zusammenfassung

DAS ROEMISCHE REPUBLIKANISCHE INTERREGNUM ALS POLITISCHES INSTITUT.


[133] Im ersten Paragraph des Kapitels "DIE ENTSTEHUNG DES INSTITUTES DAS INTERREGNUM" analysiert der Autor der Monographie die Konzeptionen des Ursprungs des roemischen Interregnums. Die Frage ueber die Zeit der Entstehung des Interregnums ist ein Diskussionsproblem. Es gibt verschiedene Standpunkte ueber seine Erscheinungszeit als das politische Werkzeug des staatlichen Lebens der Roemer. Die Mehrheit der Historiker beziehen die Entstehung des Interregnums auf die koenigliche Epoche. U. Von Luebtow, F. De Martino haben die Konzeption das interregnum als eine Zwischenform geschaffen, die das Jahr nach der Vertreibung Tarquinus Superbus existierte. V. Dementieva unterstuetzt diese Hypothese nicht.

Zum Problem ueber die Zeit der Entstehung des Interregnums gehoert die Frage ueber die Erklaerung des fuenftaegigen Termins der Amtszeit des Interrex. Th. Mommsen und L. Lange haben die Meinung ausgesprochen, dass die Amtsdauer des einzelnen Interrex mit der Swurfrist der Beamten verbunden wurde. Aber V. Dementieva unterstuetzt den Standpunkt ueber das urspruengliche Zusammenfallen in der Zeit das Regifugium und das interregnum, den E. T. Merrill, A. Magdelain, Er. Meyer, J. Jahn und andere schuetzten. Die Vollmachtsfrist des Interrex hatte auf Grund die Ritualen der roemischen Fruehzeit. Es zeugt, seinerseits, davon, dass eine Ursprungszeit des Interregnums die Periode der ersten Koenige war.

Im zweiten Paragraph werden die Voraussetzungen fuer das Eintreten des Interregnums waehrend der Republik formuliert. Das Interregnum war vorhanden nur bei der Abwesenheit der Traeger der hoechsten ordinaeren Macht, dazu ohne Einleitung der Diktatur. Das Verderben beider Konsuln, die Addition ihre Vollmaechte bei der schweren Krankheit, die Endung des administrativen Jahres ohne termingemaesse Durchfuehrung der Wahlen der Konsuln schufen "der Vakuum der vollziehenden Macht", der mit Hilfe des Interregnums abgeschafften wurde. Die religioesen Gruende waren gueltig fuer das Eintreten des Interregnums vorbehaltlich der Uebertretung der heiligen Prozedur der Beamtenwahl oder der Notwendigkeit der Erneuerung der Auspizien in der Bedingung der Naturkatastrophen. Die politischen und religioesen Gruendungen der Einleitung des Interregnums wurden oft kombiniert; dazu maskierte der Senat absichtlich die politischen Zwecke, handelnd mit Hilfe der Auguren. Der Senat konnte "das Interregnum organisieren". Die Konsuln wurden zum vorfristigen Abschied gezwungen. Die Verkleinerung in der Zeit der Imperuimsaktion der Konsuln zog "die Religioesdisqualifizierung" und die Unmoeglichkeit die Wahlen der eigenen Nachfolger zu leiten. Bei den Konsuln, die das Amt vorfristig nicht verliessen, selbst wenn sie sich weit von Rom befanden, nach Meinung von dem Autor dieser Monographie, das Interregnum war unmoeglich. Eine notwendige Bedingung fuer das Eintreten des Interregnums war die Abwesenheit [134] den hoechsten Magistraten in den Posten im allgemeinen, und nicht nur ihre zeitweilige Abreise aus der Stadt im Laufe der Konsulwahlen (wie meinte J. Jahn). Das Vorhandensein nur den Konsul mit dem Imperium nach der Prorogation oder den Konsul-Suffectus fuehrte zum Interregnum auf. Die Unvermeidlichkeit des Ueberganges zum Interregnum bei Vorhandensein den Traeger "des minderwertigen Imeriums" wird gut im Kontext des Verstaendnisses dieser Macht als die Befugnisse, die vom staatlichen Kompetenzbereich der patres bekommen sind, erklaert.

Im zweiten Kapitel "DER RECHTLICHE MECHANISMUS DES FUNKTIONIERENS DES INSTITUTES DAS INTERREGNUM" werden die religioesen und rechtlichen Normen am Anfang des Interregnums und die Ordnung der Einsetzung des Interrex untersucht.

Der Anfang des Interregnums klaert sich von den Quellen vom Ausdruck "auspicia ad patres redeunt". Autor analysiert verschiedene Konzeptionen, die der Fragen gewidmet sind, was das Fachwort patres bedeutet (die Gesamtheit der Patrizier, den ganzen Senat, die patrizischen Senatoren, die Vaeter der Familien der patrizischen gentes etc.). V. Dementieva glaubt, dass die Auspizien zu den Patriziern zurueckkehrten, aber real die Staatsangelegenheiten, die mit der Auspizien verbundenen waren, verwirklichten die Patrizier-Senatoren. Die Erhaltung innerhalb der ganzen republikanischen Epoche des Rechtes der Auspizien am Anfang des Interregnums und des Rechtes der Festsetzung den Interrex bei den patrizischen Senatoren erklaert der Autor von den Besonderheiten des Prozesses der Formierung des roemischen Staates. Dieser Prozess, seinerseits, wird in die Monographie so behandelt: die Bildung der politischen Gemeinschaft auf Grund ihres urspruenglichen Kernes als Religionsgemeinde der Patrizier.

Die Rueckkehr der Auspizien zu den patres bei der Vakanz der hoechsten Magistratur betrachtet der Autor als die automatische Rueckkehr zu den gesetzlichen Besitzern; die besondere Prozedur wurde dabei nicht gefordert. Die patres delegierten die Auspizien den Magistraten auf Zeit ihrer amtlichen Vollmaechten auf Grund lex curiata de imperio. Es wird die Aufmerksamkeit auf die Verbindung auspicia und imperium gerichtet.

In der Frage, welche Auspizien kehrten zu den patres zurueck, der Autor macht den Schluss, dass es auspicia publica in ihre Gesamtheit, nicht nur in der Sphaere domi, sondern auch in der Sphaere militiae, waren. (Die Standpunkte, die in der Historiographie existieren, dass es auspicia privata oder nur auspicia domi waren, V. Dementieva unterstuetzt nicht.) Sie spricht auch die Meinung aus, dass waehrend des Eintretens des Interregnums zu den patres zusammen mit der Auspizien auch ganze Fuelle der vollziehenden Macht zurueckkehrte.

Anlaesslich des Standpunktes, dass als Besitzer des Imperiums und auspicia publica auch populus Romanus war, der Autor bemerkt, dass das roemische Volk als Traeger der Auspizien formal gelten durfte, aber in der Praxis, jedes Mal, wenn der Bruch der Kontinuitaet der magistratische Macht war, hatten sich die patres das Recht mit den Goettern im Auftrage civitas zu verbinden und das Recht, die politischen Aktionen zu unternehmen.

[135] Der Autor der Monographie unterstuetzt und entwickelt auch den Standpunkt (den A. Heuss, A. Giovannini, B. Linke aussprachen), dass der Kompetenzbereich des Magistrats als ein abgeleitetes Element von den staatlichen Funktionen patres war. Die Prozedur der Ernennung des Interrex, die im zweiten Paragraph dieses Kapitels der Autor beschreibt, bestand aus einigen Elementen. V. Dementieva meint, dass sich die patres fuer die Ernennung des Interrex gewoehnlich innerhalb von zwei – drei Tagen nach dem Anfang des Interregnums ohne magistratische Einberufung, nach der eigenen Initiative versammelten. Im Laufe der fruehen Republik wurde die vorlaeufige Verordnung des Senates nicht gefordert, und waehrend der Epoche der spaeten Republik wurde sie uebernommen. Die Volkstribunen durften in V-III Jh. v. Ch. gegen die Festsetzung des Interrex protestieren nicht, ihr Protest war vorhanden nur am Ende der Republik. Die Wahl des ersten Interrex war, wahrscheinlich, auf Grund der Abstimmung, nicht durchs Los. Die Prozedur der Ernennung des Interrex sah die Behauptungen auf die Volksversammlung waehrend ganzer langwierigen Periode der Existenz dieses ausserordentlichen Amt nicht vor. Der Interrex beduerfte sich der lex curiata de imperio nicht, da er, als einer der patres, der Vertreter der Kurien und der Traeger der Auspizien schon war.

Der Autor motiviert den Standpunkt, dass die patres den ersten Interrex nach der Durchfuehrung der Auspizien ernannten, anders duerfte er nicht, die Auspizien in Beziehung zu dem eigenen Nachfolger leiten. Das formale Recht der Wahl der Person des zweiten Interrex gehoerte erstem, aber real beruecksichtigte er die Empfehlungen seitens anderer Patrizier-Senatoren. Der besonderen Bestaetigung durch auctoritas patrum war es nicht erforderlich, da ganzes Institut interregnum bedeutete das Monopol der patres auf die staatliche Macht. Eine notwendige Bedingung fuer die Wahl des Interrex war seine Zugehoerigkeit zu Patrizier-Senatoren, der ehemaligen Konsulat des Kandidaten war sehr wuenschenswert. Als Interrex waren oft die groessten politischen Personen und die Heerfuehrer. Es ist nicht beweiskraeftig, nach der Meinung vom Autor, die Behauptung, dass der Interrex bei der Festsetzung ein Mitglied eines Priesterkollegium wie die notwendige und ausreichende Bedingung fuer dieses Amt sein sollte. Die Zugehoerigkeit zum Priestenkolllegium kann man nur als zusaetzlicher Vorteil der bestimmten Person bei der Bestellung des Interrex betrachten.

Im dritten Kapitel "DER INTERREX ALS TRAEGER DER HOECHSTEN STAATLICHEN MACHT" wird den Charakter der Vollmaechte des Interrex analysiert. Der Interrex war, nach der Ueberzeugung des Autors dieser Monographie, der Magistrat mit dem Imperium. Sein Posten war keinesfalls nominell, und die Vollmaechte wurden auf rechtliche Weise von einer enger Funktion nicht beschraenkt. Der Interrex hatte das Imperium, das sich auf die Sphaere domi und die Sphaere militiae erstreckte, aber aeusserst selten hatte er die Moeglichkeit es vielfaeltig zu benutzen. Der Interrex verfuegte auch ueber das Recht der Auspizien, die mit dem Imperium verknuepft waren. Wie auch andere Magistrate cum imperio hatte er die Insignien der hoechsten Macht. Die potentiell gewaltige Macht wurde einem Menschen gewaehrt, deshalb wurden die bestimmten Garantien der Sicherheit der Gemeinde [136] von der moeglichen Ambition des Besitzers dieser Macht gefordert, was wurde durch den kurzen Amtstermin erreicht.

V. Dementieva glaubt, dass kein rechtliches Verbot fuer den ersten Interrex war, die Wahlen der hoechsten ordinaeren Magistrate zu leiten. Doch war die Wahlen in den fuenftaegigen Zeitraum nicht real zu organisieren. Selbst wenn die Frist der Vollmaechte des ersten Interrex fuer die Vorbereitung und die Durchfuehrung der Wahlen ausreichend war, dennoch, wuerde der erwaehlte Konsul nicht dazukommen, den Posten zu betreten, da es nach dem Brauch dafuer erforderlich ist, der feierlichen Tage (die Kalenden oder Iden) zu erwarten. Deshalb hat eben die Praxis der Leitung der Wahlen durch den zweiten oder nachfolgenden Interrex entstanden. Nichtdurchfuerung der Wahl durch den ersten Interrex war, wie V. Dementieva beweist, nur die gewoehnliche Praxis (mit einigen Ausnahme), aber kein Verbot.

Der Interrex durfte die Wahlen wie einen, als auch beider Konsuln leiten. Waehrend der Abstimmung in den Komitien verwirklichte der Interrex die politischen Zwecke der patres, dabei verfuegte er nicht nur die gewoehnlichen Methoden des Einflusses auf das Ergebnis der Wahlen, als auch benutzte die Bedingung der ausserordentlichen politischen Situation und die eigene Autoritaet. Zur Zeit des Kampfes der Plebejer fuer die politische Gleichberechtigung strebten die Patrizier urspruenglich, die Wahl die Konsulartribunen nicht zuzulassen, und dann das licinisch-sextischen Gesetz ueber die Paritaet der Repraesentation im Konsulat umzugehen. Die Volkstribunen waren berechtigt, das Verbot auf die Aktionen des Interrex zu verhaengen. Die Rolle des Interregnums hat sich als das Werkzeug der patrizischen Politik in das letzte Drittel IV Jh. v. Ch. zusehends verringert.

Politische Gruppirungen (zuerst innen der Patrizier, und dann, seit III. Jh v. Ch., innen der Nobilitaet) strebten auch, das Interregnum in den eigenen Interessen zu verwenden.

Das Interregnum diente, nach Meinung von dem Autor der Monographie, als stabilisierender Faktor der Existenz der roemischen civitas unter Umstaenden der Uebertretung des normalen Ablaufes ihres staatlichen Lebens.


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