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[ñ.194]

Zusammenfassung

DIE RÖMISCHE MAGISTRATUR DER MILITÄRTRIBUNEN MIT KONSULARISCHER GEWALT

In der frühen Periode der römisch-republikanischen Geschichte, die den Zeitraum von der Rechtskodifikation der Zwölftafeln bis zu den leges Liciniae-Sextiae umfaßt, spielt das Konsulartribunat als vollziehende Gewalt eine Schlüsselrolle in der Regelung des öffentlichen Lebens der res publica.

Die Bezeichnung der Magistratur in der antiken Überlieferung als tribuni militum consulari potestate (tribuni militum consulari imperio, tribuni consulares, tribuni militum pro consulibus), läßt sich nach Meinung der Autorin nicht nur aus dem historischen Kontext, sondern auch aus den Befugnissen im einzelnen erklären.

Die historische Rekonstruktion des Militärtribunats mit konsularischer Gewalt führt in der vorliegenden Monographie von V. V. Dementieva zu dem Ergebnis, daß die Mitglieder dieses Kollegiums Magistrate mit Imperium gewesen sind, und daß jeder von ihnen unabhängig von der Standeszugehörigkeit das Recht auf auspicia besessen hat.

Die Autorin ist der Meinung, daß dieses imperium weder in der sakralen, noch in der bürgerlichen und militärischen Sphäre beschränkt gewesen ist. Sie geht davon aus, daß den Militärtribunen mit konsularischer Gewalt über das Triumphrecht verfügten. Im weiteren vertritt sie den Standpunkt, daß das Konsulartibunat eine kurulische Magistratur gewesen ist. Als eponymes Amt entsprach ihr Kompetenzbereich dem der Konsuln.

In ihrer historischen Analyse betrachtet V. V. Dementieva die Konsulartribunen als Träger der höchsten ausßerordentlichen Gewalt, als besonderen Bestandteil im System der extraordinären Staatsorgane. In dem Verlangen der res publica nach einer neuen Magistratur, die in einer Periode gespannter Beziehungen innerhalb des bürgerlichen Gemeinwesens und angesichts der ständigen Bedrohung durch äußere Kriege die Probleme zu bewältigen imstande war, liegen ihrer Meinung nach die Ursachen für die Entstehung des Konsulartribunats.

Die Diskussionen darüber, welcher der Faktoren (Ständekampf, die Kriegsoperationen, die Konkurrenz der patrizischen gentes um die Macht) die Entstehung des Konsulartribunats bedingt hat, sind nach Meinung der Autorin perspektivlos. Die Anerkennung des außerordentlichen Charakters dieses Amtes erlaubt es nach ihrem Ermessen nicht, einzelne Faktoren zu ignorieren. Es müssen alle Entwicklungen berücksichtigt werden.

Die Neuerung im System der außerordentlichen Magistratur hat zur Modifikation im Funktionieren ganzer vollziehender Gewalt geführt. Da zum einen die Lage der römischen Gemeinde in der zweiten Hälfte des 5 – ersten Hälfte 4. Jh. v. Chr. von außergewöhnlicher Dauer und Schwierigkeit und zum anderen der Prozeß der Formierung der Strukturen der ordinären Gewalt noch nicht beendet und in Übereinstimmung mit den politischen Bedürfnissen aufgeführt war, wurde die Magistratur der Militärtribunen mit konsularischer Gewalt allmählich immer öfter herangezogen. Die Volkstribunen setzten sich für dieses Amt bisweilen nur ein, um das Konsulat auszuschließen. Das Konsulartribunat begann das Konsulat zu verdrängen, da eine Reform des höchsten Amtes trotz der Forderungen der plebs nach politischer Teilhabe ausgeblieben war. Es hat im folgenden die Auffassung des Militärtribunats mit konsularischer Gewalt als ständiges Amt bedingt. Hinzu trugen sowohl die Annuität als auch die Kollegialität bei, die diesem Amt mit den ordinären Ämtern als zugingen, aber sie sind nicht nur die Charakteristiken der ordentlichen Magistratur.

Das Nebeneinander von Konsulat und Konsulartribunat in ein und demselben Amtsjahr bestätigt nach Meinung der Autorin den extraordinären Charakter des letztgenannten Amtes; ebenso bestätigt es das Konsulat als ordentliches Amt – sogar bei der jährlichen Heranziehung des Konsulartribunats in schwierigen Zeitabschnitten der römischen Geschichte. Zu diesen Schluß führen auch die zweckbestimmte Festsetzung und die konkrete Tätigkeit der Militärtribunen mit konsularischer Gewalt. Die Analyse ihrer Tätigkeit zeigt, daß praktisch alle Kollegien über die sich verschärfenden sozialpolitischen oder außenpolitischen Fragen entschieden haben.

Mit These von einem außerordentlichen Charakter der Magistratur des Konsulartribunats steht die Autorin gegen in die Fachliteratur existierenden Auslegung des Amtes als Etappe im Werden des höchsten ordentlichen Amtes auf. V. V. Dementieva ist der Meinung, daß das Konsulartribunat ein Faktor in der Formierung des Systems der außerordentlichen Magistratur und folglich der vollziehenden Gewalt insgesamt gewesen ist. Ihrer Ansicht nach ist es keine direkte Stufe in der Formierung des Konsulats.

Die schwierige Phase der römischen Republik, in die die Entstehung des Militärtribunats mit konsularischen Gewalt fällt, ist keine Periode einer konstitutionellen Krise gewesen, auch wenn Historiker mitunter eine solche Krise in dem Funktionieren vermeintlich zweier höchster ordinärer Magistraturen, den Konsuln und den Konsulartribunen, zu erkennen meinen.

Das Konsulartribunat wurde in der römischen Verfassung auf Grund eines speziellen Gesetzes der lex de tribunis militum consulari potestate creandis aus dem Jahre 445 v. Chr., eingeführt. Es war ein notwendiges Element des staatlichen Aufbaus zur Zeit der Entstehung des politischen Systems, als man auf der auf der Suche nach der wirksamsten Regierungsart in der Bürgergemeinde war.

Im Konsulartribunat haben sich die entstehenden Prinzipien der Verwaltungsorganisation der Gemeinde, und die Neueinführungen zur Regelung des staatlichen Mechanismus verbunden.

Viele traditionelle Momente findet die Autorin in der Wahl und der Verabschiedung der Militärtribunen mit konsularischer Gewalt: es war nur das senatusconsultum notwendig für den Übergang zur dieser Magistratur, wobei den Volkstribunen untersagt war, ihr Veto einzulegen, die Abstimmung nach jeder Kandidatur in den comitia centuriata unter dem Vorsitz eines Magistrats cum imperio, die Annahme die lex curiata de imperio, die Nutzung der politischen und sakralrechtlichen Werkzeuge für die vorzeitige Suspendierung der Vollmachten durch den Senat.

Im großen und ganzen blieb die zahlenmäßige Flexibilität Magistratur, womit sie sich von allen anderen unterschied. V. V. Dementieva unterstützt die in der Forschungsliteratur verbreitete Hypothese nicht, daß sich die normale und maximale Zahl der Stellen im Kollegium auf sechs belief. Sie unterstützt die These auch nicht, daß alle Fälle, die von einer größeren Anzahl berichten, das Ergebnis von Hinzufügungen der Censorennamen oder das Ergebnis von Interpolationen sind. In vorliegender Monographie ist der Schluß gezogen, daß die varrierende Anzahl von Militärtribunen die Besonderheit Magistratur in vielem bestimmt hat.

Von besonderer Wichtigkeit war das Amt tribuni militum consulari potestate für die Plebejer, die das Recht hatte eigene Vertreter zu stellen. Obwohl die Teilhabe der Plebejer an der außerordentlichen Magistratur mit Imperium zuvor im Dezemwirat bekannt ist, besaßen sie nur bei dem Konsulartribunat die Möglichkeit, sich auf den höchsten Posten zu bewerben. Schon das erste Kollegium der Militärtribunen mit der konsularischen Gewalt 444 v. Chr. wird durch die Anwesenheit von Plebejern charakterisiert (trotz der verbreiteten Meinung über den zeitlichen Abstand zwischen dem gewordenen Recht und der realen Wahl). Im folgenden war die Vertretung von Plebejern in der Magistratur der Mititärtribunen mit konsularischer Gewalt so selten nicht, wie es dennoch in der Fachliteratur manchmal behauptet wird. Die Autorin geht davon aus, daß bis zu 27% (und nicht weniger 13%) aller Kollegien der Konsulartribunen die Plebejer einschlossen. Aber die Abwesenheit von Vorgaben paritätischer Repräsentation der Stände im Konsulartribunat verringerte die Möglichkeiten der regelmäßigen Teilhabe der Führer der Plebejer in dieser Magistratur.

Ursprünglich durften diejenigen Truppentribunen die Wahl in das Konsulartribunat beanspruchen, die "tausend", das heißt die Reihe der Phalanx, befehligten, aber nicht alle von ihnen durften die konsularen Vollmachten für die Volksversammlungen bekommen., Mit der Zeit erlangte die Magistratur der Konsulartribunen bei gleichzeitiger Wahrung einer genetischen Verbindung mit der Militärorganisation ein eigenständiges politisches Leben. Sie setzte sich jetzt zusammen nicht nur aus Militärtribunen der Phalanx, sonder auch aus anderen Führungspersönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die angesichts der sich in einem höheren Amt vereinigenden zivilen wie militärischen Aufgaben zweifellos ehemalige Militärtribunen gewesen sind.

In den Quellen belegt sind 51 Kollegien der Militärtribunen mit der konsularrischer Gewalt in der Zeit von 444 bis 367 v. Chr. Mehr als zwei Drittel aller Kollegien führten aktiv Kriegsoperationen durch. Nur dreizehn Jahre darf man vom außenpolitischen Standpunk ausgesehen als verhältnismäßig friedlich nennen. Allerdings ist die Hälfte von diesen mit der Vorbereitung zum Krieg oder diplomatischen Bemühungen um seine Verhinderung verbunden, und insgesamt sind die friedlichen Jahre von sozialen Spannungen geprägt. Im ganzen erfüllte fast die Hälfte der Kollegien der Konsulartribunen ihre Pflichten in den Jahren der Verschärfung der Ständewidersprüche. Die Hauptaufgaben, vor die die Konsulartribunen in ihrer praktischen Tätigkeit gestellt waren, waren der Kampf gegen der äußerlichen Aggression und die Mäßigung der Ständekonflikte, das heißt die Beseitigung der inneren wie äußere Bedrohung des Gemeinwesens.

"Das Experiment des Konsulartribunats" als außerordentliche und gleichzeitig kollegiale Magistratur weist aber nicht nur positive, sonder auch die negative Ergebnisse gegeben. Probleme gab es im militärischen Bereich, und diese Probleme wurden mit der Vielheit der Heerführer verbunden, deshalb in den schwierigsten Situationen der Gemeimde die Vollmachten der Konsulartribunen außer Kraft gesetzt werden mußte, da der Diktator ernannt wurde. Aber dieses negative Ergebnis konnte auch positive Konsequenzen haben. Die Römer konnten plus und minus der eigenen staatlichen Erfahrung in der Verwendung der Magistratur tribuni militum consulari potestate in den konstitutionellen Transformationen der 60er Jahre des 4. Jh. v. Chr. berücksichtigen. Die positiven Erfahrungen mit der Teilnahme der Plebejer am Konsulartribunat haben gewiß zur Zulassung der Plebejer in die höchste ordentliche Magistratur, dem Konsulat, beigetragen. Diese Teilnahme wurde mit dem Prinzip der Standesparität verbunden, da bisher dem Konsulartribunat mangelte (und als Manko auch von der bürgerlichen Gemeinschaft empfunden wurde). Die Vorteile, mehr als zwei Magistraten das imperium zu gewähren, besonders für den Bereich domi, wurden dank des Funktionierend des Konsulartribunats erkannt und haben sich in der Bildung der Praetur manifestiert. Da die Militärtätigkeit der vielen Befehlshaber nicht effektiv gewesen ist, kam es zu einer Absage an das Prinzip der kollegialen Komplettierung der außerordentlichen Strukturen. In dieser Folge hat sich die Autorität und haben sich die politischen Positionen der Diktatur auf lange Zeit gefestigt.

Es läßt sich abschließend sagen, daß fast 80 Jahre der Existenz des Amtes der Militärtribunen mit konsularischer Gewalt nicht spurlos an dem staatliche System der römischen Republik vorbeigegangen sind. Diese Magistratur hat die Reform des politischen Systems vorbereitet und auf die Erledigung der Hauptstrukturen der vollziehenden Gewalt eingewirkt, die somit auch für spätere Zeiten gesichert wurden.

Gleichzeitig mit der Transformation des konstitutionellen Aufbaus wurde gemäß dem dritten Gesetz des Licinius und Sextius das Amt der Militärtribunen mit konsularischer Gewalt beseitigt. Erfolglos war der Versuch im Jahre 53 v. Chr., nach drei Jahrhunderten, diese Magistratur wieder zu beleben, als die Volkstribunen vorschlugen, die Konsuln durch Konsulartribunen zu ersetzen, um den innen und außenpolitischen Schwierigkeiten Herr zu werden. Das Konsulartribunat hat in der römischen Republik als Element des Staates nur der frühen Republik eine Rolle gespielt, dennoch wirkte es wesentlich auf die Formierung der klassischen Formen des politischen Systems Roms.


Äåìåíòüåâà Â.Â. ÐÈÌÑÊÀß ÌÀÃÈÑÒÐÀÒÓÐÀ ÂÎÅÍÍÛÕ ÒÐÈÁÓÍÎÂ Ñ ÊÎÍÑÓËÜÑÊÎÉ ÂËÀÑÒÜÞ.